 Grundsätzliches/Hinweis
Die Akademiebühne der Europäischen Medien- und Event-Akademie ist eine hochmoderne Simulations- und Produktionsstätte, die in erster Linie der Ausbildung der auf dem Campus befindlichen Schülerinnen und Schülern dient. Schulveranstaltungen, insbesondere Schülerprojekte nehmen daher einen großen Teil der Kapazität dieser Einrichtung in Anspruch. In begrenztem Umfang steht die Akademiebühne daher noch für kulturelle Veranstaltungen, Präsentationen, Kongresse, Tagungen, Sitzungen, Seminare und Lehrgänge zur Verfügung. Jedoch nur soweit diese Veranstaltungen einen technischen Anspruch ausweisen. Wir bitten um Verständnis, dass diese Einrichtung nicht für politische Veranstaltungen, Familienfeste und grundsätzlich nicht für Vereinsveranstaltungen zur Verfügung steht. Bei konkreten Fragen stehen Ihnen die Ansprechpartner der Europäischen Medien- und Event-Akademie gerne zur Verfügung.
  Allgemeine Überlassungsbedingungen für die Nutzung der Akademiebühne
Allgemeine Überlassungsbedingungen für die Nutzung der „Akademiebühne“, Allee Cité, 76532 Baden-Baden“
§ 1 Gegenstand des Vertrages 1) Sofern die entsprechenden Räumlichkeiten angemietet werden, können die Unterrichtsräume 1 und 2 bei Veranstaltungen als Backstage-Garderobe genutzt werden. Zu den Räumlichkeiten Saal/Bühne/Foyer und den Unterrichtsräumen/Tonstudio gibt es jeweils getrennte WCs, welche bei Veranstaltungen genutzt werden können. Der Turm wird nicht Vertragsbestandteil der Überlassung. Die EurAka ist Eigentümerin der sich in der Halle befindlichen beweglichen Sachen. Gleiches gilt für die gemäß ausliegender Bestandsliste ausgestattete Küche. Die EurAka hat über den Betrieb der Küche einen Sondervereinbarung mit einem Gastronom geschlossen. Der Vertragspartner kann durch separate Vereinbarung mit diesem Gastronom dessen Dienstleistungen in Anspruch nehmen und hat die Kosten dafür gemäß § 4 zu tragen. Dem Vertragspartner steht es nur nach Rücksprache mit der EurAka frei, für den Betrieb der Küche oder Teilen hiervon eigenes Personal einzusetzen. In diesem Fall muss es sich um geschultes Küchenpersonal handeln, ansonsten wird dies von der EurAka gegen Entgelt gestellt. 2) Der Vertragspartner erhält aufgrund dieser Überlassungsvereinbarung das Recht, in der Halle eigenverantwortlich eigene Veranstaltungen durchzuführen. 3) Der Vertragspartner handelt eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung.
§ 2 Hauptpflichten der Vertragsparteien 1) Nach Maßgabe einer Überlassungsvereinbarung ist die EurAka verpflichtet, dem Vertragspartner die Nutzung der Halle oder einzelner Räumlichkeiten zu gestatten. Die EurAka behält sich vor, dem Vertragspartner nicht überlassene Räume zum gleichen Zeitpunkt Dritten zu überlassen. 2) Der Vertragspartner ist verpflichtet der EurAka alle Informationen über die Veranstaltung, insbesondere, aber nicht ausschließlich, über den Zweck, das Motto, das Programm, die Art und die Größe der Veranstaltung mitzuteilen. 3) Ein oder mehrere von dem Vertragspartner benannte Mitarbeiter werden sich hinsichtlich technischer Anlagen und Einrichtungen sowie Bedienung derselben von Mitarbeitern der EurAka einweisen lassen. Über die Einweisung ist eine Niederschrift von der EurAka zu fertigen und von den eingewiesenen Mitarbeitern des Vertragspartners unterzeichnen zu lassen. Die Einweisung erfolgt pro Veranstaltung einmal unentgeltlich. Im Zweifel findet die Einweisung am Tag der Veranstaltung statt. Die Einweisung entbindet den Vertragspartner nicht von den Verpflichtungen der Versammlungsstättenverordnung, sofern diese Betreiberpflichten im Einzelfall auf den Vertragspartner übertragen werden sowie von den übrigen, aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten. 4) Bei Veranstaltungen im Rahmen von Schulprojekten gilt die Anwesenheitspflicht der jeweiligen Projektlehrerin bzw. des jeweiligen Projektlehrers. Dies gilt insbesondere auch bei Aufbauarbeiten, Proben und Abbauarbeiten sowie jeglichen vorbereitenden Maßnahmen für die Veranstaltung. 5) Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Kosten eigener Veranstaltungen zu tragen und der EurAka das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. 6) Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Rahmen des Zumutbaren und innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen dafür zu sorgen, dass bei von dem Vertragspartner durchgeführten Veranstaltungen keine Urheber-, Marken- oder sonstigen, ausschließlich Dritten zustehenden Rechte verletzt werden. Im Falle der Inanspruchnahme der EurAka durch Dritte – gleich aus welchem Grund – stellt der Vertragspartner die EurAka gegenüber Dritten frei. Dies gilt nicht, wenn die EurAka, Vertreter derselben und/oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen eine eigene Pflicht verstoßen haben, z.B., wenn zu Werbezwecken die EurAka dem Vertragspartner Werbematerial zur Verfügung gestellt hat und dabei Rechte Dritter verletzt wurden. Dies entbindet den Vertragspartner nicht von den eigenen Prüfungs- und Sorgfaltspflichten. Die Haftung bestimmt sich im Innenverhältnis nach der Höhe des Verschuldensanteils – in der Regel 50/50. 7) Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, deutlich und für Außenstehende unmissverständlich zu kennzeichnen, wer Veranstalter der Veranstaltung ist. 8) Weiter wird der Vertragspartner auf Verlangen der EurAka das Logo, den Namen oder ein sonstiges Kennzeichen der EurAka auf allen Werbemitteln verwenden. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, sämtliche Plakate, Werbeflyer und Merchandiseartikel. Der Vertragspartner wird deutlich machen, dass er Veranstalter ist. 9) Die Pflicht des Vertragspartners, den Veranstalter deutlich und ausdrücklich zu kennzeichnen, bleibt hiervon unberührt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Verantwortlichen im Sinne des Presserechtes zu benennen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen dies vorschreiben. Vorstehende Pflichten übernimmt der Vertragspartner gegenüber der EurAka auch dann, wenn Werbung und Pressearbeit auf eine andere Person als den Vertragspartner übertragen werden. 10) Sämtliche Werbemaßnahmen des Vertragspartners auf dem Grundstück der EurAka bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die EurAka. Insbesondere muss der Vertragspartner bei der EurAka eine Genehmigung für die Plakatierung auf dem Gelände der EurAka einholen. 11) Personal (Arbeitnehmer, Freie Mitarbeiter usw.) wird vom Vertragspartner gestellt. Der Vertragspartner sorgt selbst, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko für ausreichendes und ausreichend geschultes Personal, insbesondere für den Sicherheitsdienst und Sanitätsdienst. Soweit ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik gemäß § 39 VStättVO Baden-Württemberg für Veranstaltungen des Vertragspartners erforderlich ist, stellt die EurAka diesen. 12)Der Vertragspartner weist nach, dass für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflicht-versicherung besteht und legt diese 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn der EurAka vor. § 3 Vertragschluss, Vertragsdauer, Kündigung 1) Der Vertrag kann nur in Schriftform geschlossen werden. Zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses reicht aus, wenn jede Partei eine gleichlautende, für die jeweils andere Partei bestimmte Urkunde der Überlassungs-vereinbarung unterzeichnet und der jeweils anderen Vertragspartei zukommen lässt. Die Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde ist nicht nötig. Die EurAka kann dem Vertragspartner ein Angebot formgültig per Telefax übersenden. Zur Erklärung der Annahme durch den Vertragspartner genügt ebenfalls die Übermittlung eines Telefaxes, wobei er das Telefax der EurAka mit der Unterschriftenkopie unterzeichnen und dieses an die EurAka zurücksenden muss. Unterbreitet der Vertragspartner der EurAka ein Angebot, so kann er dieses ebenfalls per Telefax der EurAka zusenden. Die EurAka kann die Annahme durch Zusendung eines Telefaxes erklären, wobei sie das Telefax des Vertragspartners unterzeichnen und dieses an den Vertragspartner zurücksenden muss. 2) Sofern keine feste Annahmefrist bestimmt ist, ist die EurAka an ein Vertragsangebot für 3 Wochen - beginnend mit Datum des Angebots - gebunden. Danach erlischt dieses Angebot. Der Vertragsschluss kommt nur zustande, wenn auf Seiten der EurAka der Schulleiter oder der Geschäftsführer bzw. Prokurist die EurAka vertritt. Andere Mitarbeiter der EurAka sind nicht berechtigt Angebote abzugeben oder fremde Angebote anzunehmen. Sie sind weder Empfangsvertreter, noch Empfangsboten der EurAka. Sofern die EurAka den Vertragstext der Überlassungsvereinbarung in Textform (per E-Mail) versendet, stellt dies kein Angebot der EurAka, sondern eine unverbindliche Aufforderung des Vertragspartners dar, der EurAka ein Angebot auf Abschluss einer Überlassungsvereinbarung zu unterbreiten. 3) Jede Vertragspartei ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen. Für die EurAka liegt ein wichtiger Grund insbesondere, aber nicht ausschließlich, vor, wenn der Vertragspartner 1. mit der Sicherheitsleistung oder dem Nachweis der Bürgenstellung gemäß § 5 in Verzug ist, 2. trotz vorhergehender Abmahnung durch die EurAka erneut gegen dieselbe Vertragspflicht verstößt, 3. ohne vorhergehende Abmahnung eine Pflicht verletzt, wodurch das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien unwiederbringlich zerstört ist. Gleiches gilt entsprechend für den Vertragspartner. Dies liegt für die EurAka insbesondere, aber nicht ausschließlich, vor, wenn der Vertragspartner a) seine Auskunfts- und Informationspflichten entgegen § 2 Absatz 2 nach Aufforderung der EurAka nicht erfüllt, b) Veranstaltung ohne die erforderliche behördliche Genehmigung durchführt oder gegen Bedingungen oder Auflagen verstößt, c) unerwünschte Veranstaltungen entgegen § 7 Absatz 3 plant oder durchführt, d) Veranstaltungen mit rechtswidrigem Inhalt gemäß § 8 Absatz 10 plant oder durchführt, e) schuldhaft gegen die Verschwiegenheit und Geheimhaltung nach § 9 Absatz 2 verstößt.
§ 4 Vergütung, Fälligkeit, Vorschuss 1) Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Vergütung ist 14 Tage vor einer von dem Vertragspartner durchgeführten Veranstaltung fällig. Wenn der Zeitraum zwischen Vertragschluss und der Veranstaltung unter 14 Tagen liegt, hat der Vertragspartner die Vergütung unverzüglich an die EurAka zu zahlen. 2) Entstehen der EurAka durch eine von dem Vertragspartner durchgeführten Veranstaltung Auslagen und Kosten, so kann die EurAka diese entstandenen Kosten und Auslagen in voller Höhe von dem Vertragspartner ersetzt verlangen. Die entstandenen Kosten und Auslagen weist die EurAka auf Verlangen des Vertragspartners nach. Die Nachweispflicht erlischt, wenn der Vertragspartner nicht spätestens 1 Woche nach Zugang der Kosten- und Auslagenrechnung der EurAka diese anfordert. Der EurAka entstandenen Kosten und Auslagen sind 1 Woche nach Zugang der jeweiligen Rechnung bei dem Vertragspartner zur Zahlung fällig. 3) Alle Zahlungen hat der Vertragspartner auf das Konto der EurAka Bank: Stadtsparkasse Baden-Baden Konto: 40 80 362 BLZ: 662 500 30 unfrei unter Angabe des Veranstaltungstitels und -datums im Verwendungszweck zu bezahlen. Maßgebend für die pünktliche Zahlung ist die Gutschrift auf dem benannten Konto der EurAka.
§ 5 Sicherheitsleistung 1) Die EurAka ist berechtigt, von dem Vertragspartner vor Durchführung der Veranstaltung die Hinterlegung bei einer von der EurAka bestimmten Stelle/einem von der EurAka bestimmten Konto einer Sicherheitsleistung durch den Vertragspartner in Höhe der fünffachen Gesamtvergütung zu fordern. 2) Die EurAka muss diese Sicherheitsleistung mindestens 2 Wochen vor Durchführung der jeweiligen Veranstaltung fordern. Mindestens 1 Woche vor Durchführung der jeweiligen Veranstaltung muss die von der EurAka geforderte Sicherheitsleistung hinterlegt sein. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bankbürgschaft erbracht werden. Wenn der Zeitraum zwischen Vertragschluss und der Veranstaltung unter 1 Woche liegt, muss die EurAka die Sicherheitsleistung vom Vertragspartner vor der Veranstaltung fordern, der Vertragspartner hat die Sicherheitsleistung unverzüglich zu hinterlegen. 3) Der Vertragspartner ist der EurAka für die Leistung der geforderten Sicherheit nachweispflichtig.
§ 6 Kosten der Veranstaltung 1) Die Kosten der von dem Vertragspartner durchgeführten Veranstaltung trägt der Vertragspartner. Davon unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, die Kosten der Veranstaltung aufgrund eigenen Rechtsgeschäftes dritten Personen in Rechnung zu stellen. 2) Die Nebenkosten sind in der vereinbarten Pauschalvergütung eingeschlossen. Dazu gehören insbesondere die Kosten der Wasserversorgung, für den Winterdienst (Räum- und Streudienst), die Reinigung der Räumlichkeiten sowie die Strom- und Heizungskosten. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Müllentsorgung, § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Weitere „Nutzungsbedingungen“ 1) Der Vertragspartner hat bei Veranstaltungen sämtliche notwendigen Genehmigungen selbst einzuholen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, öffentliche Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen einzuhalten und sich hierüber eigenständig zu erkundigen. Die diesbezügliche Verantwortung trägt gegenüber der EurAka allein der Vertragspartner. 2) Innerhalb der geschlossenen Räumlichkeiten gilt absolutes Rauchverbot. Der Vertragspartner übernimmt während des Überlassungszeitraumes die Verantwortung für die Einhaltung dieses Rauchverbotes. Dies hat er insbesondere durch entsprechende Hinweisschilder zu gewährleisten. Ferner ist es dem Vertragspartner untersagt innerhalb der vorgenannten Räumlichkeiten Aschenbecher aufzustellen. Das Rauchen außerhalb der geschlossenen Räumlichkeiten wird von dieser Vereinbarung nicht berührt. Der Vertragspartner verpflichtet sich im Außenbereich Aschenbecher aufzustellen. 3) Der Vertragspartner verpflichtet sich keine politischen Veranstaltungen oder solche mit bekanntermaßen erheblichem Gewaltpotential durchzuführen. 4) Die Betreiberpflichten gemäß der Versammlungsstättenverordnung verbleiben bei der EurAka. Im Einzelfall können diese durch eine gesonderte Vereinbarung über die Übertragung der Betreiberpflichten auf den Vertragspartner übertragen werden. 5) Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, den für die jeweilige Veranstaltung festgesetzten und genehmigten Bestuhlungsplan einzuhalten bzw. bereits vorliegende Genehmigungen zu beachten. Den Vertragspartner trifft die Pflicht, bei Abweichungen davon, den jeweiligen Bestuhlungsplan von der entsprechenden Behörde genehmigen zu lassen. 6) § 539 Absatz 1 BGB wird ausgeschlossen. 7) Der Vertragspartner hat nach dem vereinbarten Ende der Überlassung, die für die jeweilige Veranstaltung genutzten Räume, Wege, Fluren und Zugänge zu den für die Veranstaltung genutzten Räumen besenrein, Küche und Küchengeräte gemäß Hygieneplan gereinigt, samt allen überlassenen Schlüsseln zurückzugeben. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Schlüssel ohne vorherige Zustimmung der EurAka anzufertigen und/oder anfertigen zu lassen.
§ 8 Haftung, Haftungsausschlüsse 1) Eine Garantiehaftung der EurAka wird ausgeschlossen. Ebenso wird das Minderungsrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss des Minderungsrechts gilt nicht für Mängel, die von der EurAka im Sinne des § 536 d BGB arglistig verschwiegen sind. Ferner gilt dieser Ausschluss nicht bei unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen, des Vertragspartners. Die Minderung ist auch nur in soweit ausgeschlossen als dem Vertragspartner das Recht untersagt ist, die Minderung durch Abzug der vereinbarten Vergütung durchzusetzen. Der Vertragspartner kann generell gegen den Vergütungsanspruch der EurAka auch nur mit unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Forderungen aufrechnen. Eine Haftung der EurAka für eventuell vor Abschluss dieser Überlassungsvereinbarung vorhandenen Mängel an der Halle oder der sich darin befindlichen Räumlichkeiten wird ausgeschlossen, es sei denn, dass diese von der EurAka arglistig verschwiegen worden sind. 2) Der Vertragspartner verzichtet auf Haftpflichtansprüche gegen die EurAka und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die EurAka und deren Bedienstete oder Beauftragte. Dies gilt nicht, wenn es sich um Sachschäden handelt, die von der EurAka, ihren Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder wenn es Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden betrifft, die infolge Vorsatz oder jeder Fahrlässigkeit von der EurAka, ihren Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. 3) Der Vertragspartner hat jeden entstandenen Schaden unverzüglich der EurAka mitzuteilen. 4) Der Vertragspartner hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass einer Veranstaltung geltend gemacht werden und von der EurAka nicht (mit-)verschuldet sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die von Arbeitnehmern, die vom Vertragspartner beschäftigt werden, wegen Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz geltend gemacht werden. Dies gilt ferner insbesondere für alle Ansprüche, die aus Anlass einer Veranstaltung wegen Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz, das Wettbewerbsgesetz sowie das Markengesetz geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die EurAka, die wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen wird, von dem geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe vom Vertragspartner freigestellt wird. Der Vertragspartner haftet der EurAka auch für Schäden für den Verlust von Schlüsseln, soweit dem Vertragspartner ein Verschulden zur Last fällt. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner im Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen kann, dass trotz des Verlustes keine Missbrauchsgefahr besteht. 5) Der Vertragspartner hat der EurAka im Rechtsstreit durch gewissenhafte Informationen Hilfe zu leisten. 6) Zur Sicherung möglicher Schadensersatzforderungen hat der Vertragspartner eine Sicherheit nach § 5 zu leisten. 7) Die EurAka haftet nicht bei Versagen von Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen, die die EurAka, ihre Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben. 8) Für die in die Räume eingebrachten Gegenstände des Vertragspartners übernimmt die EurAka keine Haftung. Diese Gegenstände lagern auf eigene Gefahr des Vertragspartners in den überlassenen Räumen. Spätestens mit Beendigung der Überlassungszeit sind diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen. 9) Sofern von den eingebrachten Gegenständen eine Gefahr für das Eigentum der EurAka ausgeht, die zu möglichen Schäden am Eigentum der EurAka führt, haftet der Vertragspartner für die eingetretenen Schäden. 10) Werden Veranstaltungen mit pornografischem, gewaltverherrlichendem, links- oder rechtsradikalem oder sonstigem rechtswidrigem Inhalt aufgeführt, so hat der Vertragspartner für mögliche Ansprüche Dritter zu haften, sofern der Vertragspartner von dem rechtswidrigen Inhalt Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. 11) Für das Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen ist der Vertragspartner verantwortlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn die EurAka in zurechenbarer Weise durch Übertragung der Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB oder ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB verstößt oder etwaigen Schaden oder Gesetzesverstoß in zurechenbarer Weise selbst verursacht hat.
§ 9 Schlussbestimmungen 1) Änderungen und Ergänzungen dieser Überlassungsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Bestimmung, die das Schriftformerfordernis aufhebt. 2) Die Parteien sowie die von den Vertragsparteien über diese Überlassungsvereinbarung instruierten Personen verpflichten sich zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung. Sollte gegen dieses Gebot schuldhaft verstoßen werden, ist jede Vertragspartei zur fristlosen Kündigung dieser Überlassungsvereinbarung berechtigt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich alle wesentlichen Informationen zuzuleiten. 3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist Baden-Baden. Sofern der Vertragspartner ein Verbraucher ist, findet diese Gerichtsstandsvereinbarung keine Anwendung. 4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 5) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Allgemeine Überlassungsbedingungen, Stand: April 2009
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